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Rejuran® I 1 x 1 ml

Rejuran® I 1 x 1 ml

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REJURAN® I 1 x 1 ML

WAS IST REJURAN®?

Rejuran® ist eine Produktserie auf Basis von Polynukleotiden (PN), die aus Lachs-DNA gewonnen werden. Diese bioaktiven Moleküle fördern gezielt die Bildung von Kollagen und weiteren Strukturproteinen, unterstützen den Aufbau der extrazellulären Matrix und hemmen gleichzeitig deren Abbau. Dadurch wird ein effektiver Regenerationsprozess im Gewebe angeregt.

Die Rejuran-Produkte wurden entwickelt, um sowohl die oberflächlichen als auch tiefen Hautschichten intensiv zu durchfeuchten und sichtbar zu verjüngen – für ein glatteres, strahlenderes Hautbild.

REJURAN® I

Rejuran® I unterstützt gezielt die zelluläre Regeneration und stärkt die Hautbarriere im sensiblen Bereich rund um die Augen. Die enthaltenen Polynukleotide verbessern die Mikrozirkulation, fördern die Neubildung gesunder Hautzellen und steigern die Elastizität der Haut – ganz ohne Volumeneffekt oder einen „gefüllten“ Look.

Besonders wirksam ist das Produkt bei feinen Linien unter den Augen, dunklen Augenringen und einer müde wirkenden Augenpartie.

Dank seiner leichten Konsistenz lässt sich der Filler präzise und schonend injizieren – ideal für Patient:innen, die sich eine sichtbar erfrischte, natürlich verjüngte Augenpartie ohne überschüssiges Volumen wünschen. Erste Ergebnisse sind häufig bereits nach wenigen Anwendungen sichtbar.

INDIKATIONEN

  • Reduzierung dunkler Augenringe und Schwellungen (Tränensäcke)
  • Behandlung früher Alterserscheinungen im periorbitalen Bereich (Krähenfüße, feine Linien unter den Augen)
  • Wiederherstellung verdünnter Haut nach kosmetischen Eingriffen
  • Befeuchtung trockener und dehydrierter Haut

BEHANDLUNGSBEREICHE

Es wird zur Hautverjüngung unter den Augen und in dünnen Schichten eingesetzt.

INHALTSSTOFFE

Polynukleotide

VERPACKUNGSINHALT

1 Spritze × 1,0 ml pro Packung

Eine Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Ärzt*innen, Heilpraktiker*innen sowie Kosmetiker*innen mit Heilpraktikerausbildung erfolgen, es sei denn, eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung wird vorgelegt (§ 3 Nummer 17 des Medizinproduktegesetzes).

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